Garantiefonds

Access denied

Einzelunternehmer (Handwerker, Freiberufler usw.) verwenden für ihre Geschäftsvorgänge gelegentlich nicht ihre persönlichen Konten, sondern andere Bankkonten.

  • Wenn sie ihre Berufstätigkeit im Rahmen einer anderen juristischen Person ausüben, zum Beispiel einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Alleingesellschafter (PGmbHmA), sind ihre persönlichen Konten und ihre Geschäftskonten jeweils bis zu einem Betrag von 100.000 Euro durch die Einlagensicherung geschützt.
  • Andernfalls wird für die persönlichen Konten und die Geschäftskonten zusammen ein Betrag von höchstens 100.000 Euro erstattet.

Für Einlagen:

alle berechtigten Personen, die über geschütztes Guthaben verfügen,

  • minderjährige oder volljährige Privatpersonen, auch solche, die unter Vormundschaft stehen oder durch einen Dritten vertreten werden, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit,
  • Vereinigungen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Stiftungen oder jegliche anderen Arten von Zusammenschlüssen,
  • Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Größe.

Hiervon ausgenommen sind (aufgrund des „geschäftlichen“ Charakters des Kunden oder einer besonderen Eigenschaft der Einlage):

  • Guthaben von Gesellschaften des Finanzsektors (Banken, Versicherungen usw.),
  • Guthaben des Staates und öffentlicher Behörden,
  • Guthaben von Verwaltern oder Kommissaren auf dem Konto des säumigen Kreditinstituts,
  • vom Kampf gegen Terrorismus und Geldwäsche betroffene Geldbestände.

*Für nähere Informationen siehe „Einlagensicherung“.

Für Lebensversicherungen:

alle berechtigten Personen, die eine Lebensversicherung mit garantierter Rendite (Branche 21) nach belgischem Recht abgeschlossen haben.

Hiervon ausgenommen sind (aufgrund des „geschäftlichen“ Charakters des Kunden oder einer besonderen Eigenschaft der Einlage):

  • Versicherungsverträge für ergänzende Pensionen (Gruppenversicherungen),
  • Versicherungsverträge für ergänzende Altersversorgung für Selbstständige (GEAS),
  • Versicherungsverträge, die nicht zur Branche 21 gehören.

*Für nähere Informationen siehe „Schutz von Lebensversicherungen“.

Für den Schutz von Finanzinstrumenten: 

Finanzinstrumente, die ein Kunde bei seinem Institut hinterlegt hat.

Die Einrichtungen, die unter das Schutzsystem fallen, sind:

  • Kreditinstitute,
  • Börsengesellschaften,
  • Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anlageberatungen,
  • Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die auch individuelle Portfolioverwaltung anbieten dürfen.

Für nähere Informationen siehe „Schutz von Finanzinstrumenten“.

Es muss ein Antrag auf Eingreifen mithilfe des hierfür vorgesehenen Formulars (im PDF- oder Word-Format) gestellt werden. Dem Antragsformular müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises,
  • ein Nachweis darüber, dass Sie als Bevollmächtigter oder Schatzmeister der nichtrechtsfähigen Vereinigung oder juristischen Person handeln,
  • ein Bankidentitätsauszug, aus dem hervorgeht, dass das für die Erstattung gewählte Konto auch wirklich im Namen der nichtrechtsfähigen Vereinigung oder juristischen Person eröffnet wurde. 

Für Finanzinstitute:

1) Mitteilung
Das Verfahren wird durch die Säumigkeit Ihres Finanzinstituts eingeleitet. Der Garantiefonds informiert die Öffentlichkeit über seine Internetseite, die Medien und das Belgische Staatsblatt.

2) Mitteilung der Kontonummer
Nachdem das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, können Sie die Nummer des Kontos angeben, auf das Sie Ihre Erstattung erhalten möchten. Sie können dies über die Website www.myminfin.be(externer Link) tun.

3) Erstattung an die Kunden
Entsprechend den erhaltenen Informationen überweist Ihnen der Garantiefonds den Ihnen zustehenden Betrag auf das Konto, das Sie in MyMinfin angegeben haben. Der Garantiefonds nimmt die Überweisung innerhalb von 15 Werktagen nach der Säumigkeit des Kreditinstituts vor.

4) Bearbeitung von Sonderfällen und Ende der Erstattung
Anschließend bearbeitet der Garantiefonds Sonderfälle, besonders komplexe Fälle sowie mögliche Beschwerden und gibt das Ende der Erstattung bekannt.

Wichtige Anmerkung: Um eine möglichst reibungslose Kommunikation zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen sehr, Ihren Bankberater über jegliche Namens- und Adressänderungen zu informieren.

Für Versicherungsunternehmen: 

1) Mitteilung
Das Verfahren wird durch die Säumigkeit Ihres Versicherungsunternehmens eingeleitet.
Der Garantiefonds informiert die Öffentlichkeit über seine Internetseite, die Medien und das Belgische Staatsblatt.

2) Antrag auf Eingreifen
Sie können uns innerhalb von zwei Monaten nach der Säumigkeit das (ordnungsgemäß ausgefüllte) Formular zusenden, das Ihnen auf unserer Internetseite zur Verfügung steht. Es muss zwingend ein Antrag gestellt werden, der Garantiefonds nimmt nicht eigenmächtig Erstattungen vor.
Sie haben die Wahl zwischen:

  • der Erstattung des Rückkaufswerts Ihres Vertrags auf ein Bankkonto Ihrer Wahl (in diesem Fall werden ggf. anfallende Steuern vor der Erstattung abgezogen) oder
  • der Übertragung Ihres Vertrags an eine andere Versicherungsgesellschaft (so vermeiden Sie die Zahlung von Steuern). In diesem Fall müssen Sie Ihrem Antrag bitte eine von der neuen Versicherungsgesellschaft ausgestellte Steuerbescheinigung beifügen. 

Achtung: Um die Zahlung möglicher Steuern zu vermeiden, muss der neue Vertrag dieselben Steuervorteile bieten wie der Vertrag, dessen Übertragung Sie beantragen.

3) Zahlung der Erstattung
Der Garantiefonds erstattet oder überträgt dann die berechneten Beträge.
Achtung: Damit der Betrag erstattet oder übertragen werden kann, ist eine Steuerbescheinigung oder eine gültige Kontonummer erforderlich.

Bei Finanzinstrumenten

1) Mitteilung

1) Mitteilung
Das Verfahren wird durch die Säumigkeit Ihres Finanzinstituts eingeleitet. Der Schutzfonds informiert die Öffentlichkeit über seine Internetseite, die Medien und das Belgische Staatsblatt.

2) Antrag auf Eingreifen

Sie können uns innerhalb von fünf Monaten nach der Säumigkeit das (ordnungsgemäß ausgefüllte) Formular zusenden, das Ihnen auf unserer Internetseite zur Verfügung steht.

3) Erstattung an die Kunden

Der Schutzfonds erstattet dann die berechneten Beträge.

4) Bearbeitung von Sonderfällen und Ende der Erstattung

Anschließend bearbeitet der Schutzfonds Sonderfälle, besonders komplexe Fälle sowie mögliche Beschwerden und gibt das Ende der Erstattung bekannt.

Der Garantiefonds kommt für die ersten 100.000 Euro auf.

Nimmt der Garantiefonds Ihren Erstattungsantrag an, so bedeutet dies, dass Sie lediglich für den erstatteten Anteil auf die gegenüber Ihrem säumigen Kreditinstitut bestehende Forderung verzichten. Der Garantiefonds tritt an Ihrer Stelle als Gläubiger Ihres Bankinstituts in Bezug auf die erstattete Summe ein (Rechtsübertragung).

Beläuft sich Ihr erstattungsfähiges Guthaben auf mehr als 100.000 Euro, so bleiben Sie für den Anteil des Betrags, der 100.000 Euro übersteigt, Gläubiger des Bankinstituts. Sie können dann eine Forderungsanmeldung beim zuständigen Unternehmensgericht einreichen.  

Für Einlagen:

Die Frist kann länger sein, darf jedoch drei Monate nicht überschreiten, wenn der Hinterleger nicht der Begünstigte ist.

Die Erstattung kann unter folgenden Bedingungen verzögert erfolgen: 

  • Es besteht Unsicherheit darüber, ob die betreffende Person gesetzlich befugt ist, eine Erstattung zu erhalten.
  • Die Einlage ist Gegenstand eines Rechtsstreits oder restriktiver Maßnahmen.
  • Mit der Einlage wurden in den letzten 24 Monaten keine Geschäfte getätigt.
  • Der zu erstattende Betrag wird einer Einlage zugerechnet, für die ein vorübergehend erhöhter Schutz gilt.
  • Die Finanzierung des zu erstattenden Betrags obliegt dem Sicherungssystem des Ursprungsmitgliedstaates und die Auszahlung erfolgt durch den belgischen Garantiefonds.
  • Der Kunde hat kein Konto angegeben, auf das die Erstattung erfolgen kann.  

 

Für Lebensversicherungen:

  • Es besteht Unsicherheit darüber, ob die betreffende Person gesetzlich befugt ist, eine Erstattung zu erhalten.
  • Die Einlage ist Gegenstand eines Rechtsstreits oder restriktiver Maßnahmen.
  • Der Kunde hat kein Konto angegeben, auf das die Erstattung erfolgen kann, oder er hat die Steuerbescheinigung nicht vorgelegt, die für die Übertragung seiner Versicherung erforderlich ist.

Für Finanzinstrumente:

  • Es besteht Unsicherheit darüber, ob die betreffende Person gesetzlich befugt ist, eine Erstattung zu erhalten.
  • Der Vermögenswert ist Gegenstand eines Rechtsstreits oder restriktiver Maßnahmen.
  • Der Kunde hat kein Konto angegeben, auf das die Erstattung erfolgen kann.

Die untenstehenden Einlagen unterliegen für einen Zeitraum von sechs Monaten einem zusätzlichen Schutz im Rahmen des Garantiefonds, wobei die sechs Monate ab dem Zeitpunkt gezählt werden, zu dem der Betrag dem Konto gutgeschrieben wurde bzw. diese Einlagen rechtmäßig übertragen werden können:

  1. Einlagen, die mit einem Immobiliengeschäft in Bezug auf ein privates Wohngebäude in direktem Zusammenhang stehen.

Bedingungen:

  • Die geschützten Einlagen müssen entweder aus dem Verkauf eines privaten Wohngebäudes hervorgehen oder für den Kauf eines solchen Gutes bestimmt sein. Der Begriff „privates Wohngebäude“ bezeichnet ein unbewegliches Gut, das als Hauptwohnsitz dient, gedient hat oder dienen wird. Hiervon ausgenommen sind Zweitwohnsitze, gewerblich genutzte Gebäude, Grundstücke usw.
  • Der Käufer (oder Verkäufer) muss der Inhaber des Kontos sein, auf dem die Einlagen hinterlegt sind.
  • Im Falle eines Kaufs muss zumindest die Unterzeichnung der vorläufigen Verkaufsvereinbarung rechtskräftig sein. Ein einfaches Angebot oder eine Kaufabsicht reicht nicht aus.

Der zusätzliche Schutz in Höhe von 500.000 Euro gilt für ein und dasselbe unbewegliche Gut und pro Hinterleger bzw. Kontoinhaber.  Wenn mehrere Hinterleger Inhaber von ein und demselben Konto sind und gleichzeitig Käufer desselben Gutes (z. B. Eheleute), hat jeder einzelne Anspruch auf diesen zusätzlichen Schutz. Der gewährte Gesamtbetrag beläuft sich in jedem Fall auf höchstens 500.000 Euro.

  1. Einlagen, die mit besonderen Vorkommnissen im Leben eines Hinterlegers in direktem Zusammenhang stehen und die aus Kapital- und Zinszahlungen infolge der Versetzung in den Ruhestand, des Todes (mit Ausnahme von Erbschaften), einer Entlassung oder Invalidität hervorgehen.
  2. Einlagen von natürlichen Personen, die aus der Zahlung von Versicherungsleistungen und Entschädigungen für Opfer von Straftaten oder Justizirrtümern hervorgehen, unabhängig von der Art des Schadens.

Der Höchstbetrag für Erstattungen in jeder der genannten Einlagekategorien ist auf 500.000 Euro pro Hinterleger und pro Einrichtung, die dem Einlagensicherungssystem angehört, festgelegt.

Treten mehrere der unter 2. und 3. genannten Fälle auf, so beläuft sich der vom Garantiefonds erstattete Betrag dennoch auf höchstens 500.000 Euro.

Der Garantiefonds kann die Frist für die Erstattung einer Einlage, für die ein vorübergehend erhöhten Schutz gilt, verlängern.

Der Garantiefonds erstattet bis zu 100.000 Euro pro Person und Einrichtung.

Für bestimmte Anlagen besteht jedoch ein vorübergehend erhöhter Schutz, bei dem der Höchstbetrag von 100.000 Euro dann nicht gilt.

Bei Finanzinstrumenten

Der Schutzfonds erstattet bis zu 20.000 Euro pro Person und pro Einrichtung.

Sie müssen einen Antrag auf Eingreifen mithilfe des hierfür vorgesehenen Formulars (im PDF- oder Word-Format) einreichen. Dem Antragsformular müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises,
  • ein Besitznachweis in Bezug auf diese Kassenbons für einen Zeitpunkt nach der Säumigkeit.

Nein.

Nur Lebensversicherungsverträge mit garantierter Rendite, für die belgisches Recht gilt, sind durch den Garantiefonds geschützt. Allerdings hat jedes Land eigene Rechtsvorschriften zum Schutz von Lebensversicherungen. Wir empfehlen Ihnen, sich von Ihrem Versicherungsunternehmen beraten zu lassen.

Der Garantiefonds nimmt an jeden Inhaber eines Gemeinschaftskontos entsprechend seinem jeweiligen Anteil eine separate Erstattung vor. Jeder der Inhaber des Gemeinschaftskontos muss somit eine Kontonummer angeben, um seine Erstattung zu erhalten.

Es wird davon ausgegangen, dass den Mitinhabern das auf einem Gemeinschaftskonto hinterlegte Guthaben zu gleichen Teilen gehört, es sei denn, dem Finanzinstitut ist die tatsächliche Aufteilung bekannt.

Das aufgeteilte Guthaben wird zu den sonstigen Guthaben jedes einzelnen Mitinhabers hinzugerechnet, wobei sich der Erstattungshöchstbetrag für jeden einzelnen Mitinhaber auf 100.000 Euro beläuft.

Rechenbeispiel:
Person A besitzt ein persönliches Konto mit einem Saldo in Höhe von 6000 Euro. Person B besitzt ein persönliches Konto mit einem Saldo in Höhe von 98.000 Euro. Sie sind zu gleichen Teilen Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit einem Saldo von 6000 Euro.

  • Für Person A beläuft sich der erstattete Betrag auf: 6.000 Euro + die Hälfte von 6.000 Euro = 9.000 Euro.
  • Für Person B beläuft sich der erstattete Betrag auf: 98.000 Euro + die Hälfte von 6000 Euro = 101.000 Euro => Schutz auf höchstens 100.000 Euro beschränkt.

Was passiert im Falle eines Konkurses von Bank A?

Im Falle des Konkurses von Bank A sind die besicherten Schuldtitel durch den Garantiefonds abgedeckt. Diese Beträge werden also zu Ihren ggf. bei Bank A hinterlegten Guthaben hinzugerechnet.

Achtung: Schuldverschreibungen und andere Bankschuldverschreibungen, die nach dem 2. Juli 2014 ausgegeben wurden, sind nicht mehr durch den Garantiefonds geschützt.

 Was passiert im Falle eines Konkurses von Bank B?

Die Schuldtitel gehören Ihnen. Im Falle eines Konkurses von Bank B werden sie Ihnen also erstattet.

Für Einlagen:

Die Erstattungsfrist beläuft sich derzeit auf 15 Werktage.

Für Einlagegeschäfte:

Die Erstattungsfrist beträgt drei Monate.

Für Lebensversicherungen:

Die Frist für die Erstattung oder Übertragung von Lebensversicherungen beträgt drei Monate.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Garantiefonds bis zu dreimal eine Verlängerung der Frist beantragen. Jede der Verlängerungen darf maximal drei Monate betragen. Die Erstattungsfrist beläuft sich also auf höchstens 12 Monate.

Für Finanzinstrumente:

Zahlungen im Zusammenhang mit dem Eingreifen des Fonds erfolgen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Anspruch festgestellt und der Betrag der Forderung für die Guthaben, für die im Rahmen des Schutzes der Finanzinstrumente eine Erstattung möglich ist, festgesetzt wurde. Für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Schutz von Finanzinstrumenten kann eine Fristverlängerung gewährt werden, die jedoch drei Monate nicht überschreiten darf.

Alle in Belgien tätigen Banken sind bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000 Euro pro Person und Einrichtung geschützt.

  • Wenn Ihre Bank ihren Gesellschaftssitz in Belgien hat, ist sie somit im Rahmen des belgischen Garantiefonds geschützt.
  • Für den Fall, dass Ihre Bank ihren Gesellschaftssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat und das Land, in dem sich der Gesellschaftssitz befindet, keine dem belgischen Garantiefonds entsprechende Sicherung bietet, ist die Bank durch den belgischen Garantiefonds geschützt.
  • Hat Ihre Bank ihren Gesellschaftssitz im EWR (außerhalb Belgiens), so ist sie durch das Sicherungssystem des Landes geschützt, in dem sich der Gesellschaftssitz befindet. Achtung: Die Erstattung der Guthaben erfolgt durch den belgischen Garantiefonds auf Anweisung des ausländischen Sicherungssystems. Dieses übernimmt auch die Finanzierung.
  • Für den Fall, dass Ihre Bank ihren Gesellschaftssitz außerhalb des EWR hat UND das Land, in dem sich der Gesellschaftssitz befindet, über ein Sicherungssystem verfügt, das mit dem belgischen Garantiefonds gleichwertig ist, ist die Bank durch das Sicherungssystem des betreffenden Landes geschützt.

Auf der einen Seite sind Ihre Bankeinlagen im Rahmen der Einlagensicherung bis zu einem Betrag von 100.000 Euro geschützt.
Auf der anderen Seite gilt im Rahmen des Schutzes von Lebensversicherungen auch für Ihre Lebensversicherungsverträge ein Schutz, der anhand des Rückkaufswerts Ihres Versicherungsvertrages bestimmt wird und auf höchstens 100.000 Euro begrenzt ist.
Sie haben somit Anspruch auf zwei verschiedene Garantien.

Der Garantiefonds verfügt über Reserven von mehr als 5.000.000.000 Euro, die er jederzeit mobilisieren kann. Für den Fall, dass die Rücklagen nicht ausreichen, würde die Hinterlegungs- und Konsignationskasse die erforderlichen Mittel vorstrecken.
Zusätzlich wurde bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse ein Abwicklungsfonds geschaffen, um die Säumigkeit eines Finanzinstituts zu verhindern. So kann durch präventives Eingreifen verhindert werden, dass der Garantiefonds eintreten muss.

Bei Kreditinstituten:

  • Einlagen auf einem Konto bei einem Kreditinstitut (Sichtkonten, Sparkonten, Terminkonten usw.),
  • auf Namen lautende oder entmaterialisierte Kassenbons auf namentlichen Bankkonten,
  • Schuldverschreibungen und sonstige Bankschuldverschreibungen, die vor dem 2. Juli 2014 ausgegeben oder gebildet wurden.

Bei Investmentgesellschaften: Für Rechnung von Investoren gehaltene Einlagegeschäfte, die für den Erwerb von Finanzinstrumenten oder für Erstattungen bestimmt sind.

Für Versicherungsunternehmen: Versicherungsverträge über die Branche 21 mit garantierter Rendite, die belgischem Recht unterliegen.

  • Worum handelt es sich?

 

Für alle Fragen zu Ihren Bankgeschäften, Kontoauszügen und Adressänderungen wenden Sie sich bitte an Ihre Bank. Dem Garantiefonds liegen hierzu keinerlei Informationen vor.

Sie brauchen nichts zu unternehmen. Der Garantiefonds greift nur im Falle eines Konkurses Ihres Finanzinstituts ein. Dies ist jedoch derzeit nicht der Fall.

Können Sie meine Angaben ändern?

In diesem Informationsschreiben wird Ihnen erklärt, dass das Geld auf Ihren Konten durch den Garantiefonds geschützt ist. Im Falle eines Konkurses Ihrer Bank greift der Garantiefonds ein und erstattet Ihnen das Geld, das Sie bei Ihrer Bank hinterlegt haben, bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Person.

Was muss ich tun?

Bei Guthaben auf Drittkonten wird davon ausgegangen, dass sie diesen Dritten gehören, wenn diese vor dem Datum des Konkurses identifizierbar sind. Zur Berechnung werden die Guthaben dann unter diesen Dritten aufgeteilt. Für jeden dieser Dritten gilt somit, dass sein Guthaben bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geschützt ist.
Können die Dritten nicht identifiziert werden, so wird davon ausgegangen, dass die Gelder dem Kontoinhaber gehören und der zu erstattende Betrag somit auf 100.000 Euro begrenzt ist.

Überprüfen Sie, ob die offizielle Ankündigung auch tatsächlich veröffentlicht wurde. Diese wird auf unserer Startseite angezeigt.

Achtung: Nicht alle Fälle können über MyMinfin bearbeitet werden. Wenn einer der untenstehenden Fälle auf Sie zutrifft, können Sie uns bereits jetzt das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular sowie eine Kopie von Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises zusenden.

Sie haben keine Nationalregisternummer oder Bis-Nummer? In diesem Fall können Sie uns Ihre Kontonummer über das hierfür vorgesehene Formular mitteilen.

Sie sind Inhaber von Kassenbons? In diesem Fall können Sie uns Ihre Kontonummer über das hierfür vorgesehene Formular mitteilen.

Sie sind der Vertreter einer unteilbaren nichtrechtsfähigen Vereinigung? In diesem Fall können Sie uns Ihre Kontonummer über das hierfür vorgesehene Formular mitteilen.

Bitte verwenden Sie das richtige Formular. Formulare, die nicht von der Personenkategorie ausgefüllt werden, die der Art des Formulars entspricht, werden nicht berücksichtigt.

In allen anderen Fällen (Mietgarantie, Mitinhaber, Drittkonto usw.) möchten wir Sie bitten, sich direkt an den Konkursverwalter zu wenden. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Infoseite. 

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